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In Sachen des Berliner Rechtsanwaltes Lenard und seines Mandanten Ismail gibt es nun eine interessante Entwicklung:
Laut der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 21.12.2022 wurden wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.
Weitere Informationen finden Sie hier:https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1277538.php

Die Arrestbeschlüsse bewirken, dass die vereinnahmten Gelder dem Zugriff von Herrn Lenard und Herrn Kilian entzogen worden sind. Es bestehen damit gute Chancen, dass die Geschädigten ihr Geld (die gezahlten 170 €) zurückbekommen – sofern der Verdacht der o.g. Strattaten sich im Strafverfahren bestätigt.

Bislang ist in dem anderen Abmahnfall der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis noch nicht geklärt, ob auch hier eine KI genutzt, jedenfalls aber nicht eine Person die jweiligen Webseiten besucht hat und mithin eine Persönlichkeitsverletzung rügen könnte. Gleichwohl kann ich auch hier weiterhin nicht empfehlen (s.u.), die geltend gemachte Forderung zu erfüllen.

Frühere Mitteilung (Stand 24.20.2022):
Zahlreiche Anfragen erreichten mich in den letzten Tagen wegen des Schreibens des Rechtsanwaltes Lenard für Herrn Martin Ismail.
Ein weiterer Kollege hat sich als Trittbrettfahrer hinzugesellt: Für einen Herrn Wang YU mahnt die RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis aus Meerbusch die Nutzung von Google Fonts ab und fordert Schadensersatz. Zu der RAAG Kanzlei finden sich einige Informationen im Internet.

Beide Abmahnungen erachte ich für unberechtigt, wenn nicht unzulässig.

Zwischenzeitlich hat die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum einen meines Erachtens wichtigen Schritt zur Eindämmung dieser und weiterer ähnlicher Abmahnung getan: Sie hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beantragt, woraufhin das LG Baden-Baden die Verfügung auch erlassen hat. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig ist und es bleibt abzuwarten, ob und wie sich Herr Ismail dagegen zur Wehr setzt.Die Unterlassungsverfügung gründet sich darauf, dass das Schreiben des Herrn Ismail einen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann bei den in Rede stehenden Forderungsschreiben angenommen werden, da viele der Empfänger Google Fonts gar nicht in der beanstandeten Weise einsetzen. Zudem ist die geltend gemacht Forderung überhöht. Der Generalanwalt des EuGH hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich in einer vor dem EuGH anhängigen Rechtssache erklärt, dass der Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO einen immateriellen Schaden in Form einer erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Befindlichkeit und nicht lediglich “Ärger” voraussetze.
Bei dem Forderungsschreiben des Herrn Ismail ist zudem ganz offensichtlich, dass es dem Absender lediglich darum geht, einen wirtschaftlichen Profit zu erzielen und nicht um den Schutz seiner Persönlichkeitsrecht.

Ich bleibe bei meiner Empfehlung:
Stellen Sie sicher, dass Google Fonts lediglich lokal eingebunden genutzt werden.
Legen Sie die Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Lenard sowie der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis zu den Akten. Sollten Sie sich mit einer Antwort wohler fühlen, schreiben Sie ihm, dass Sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als unbegründet zurückweisen.