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Die ZK 10 des LG Hamburg hat in einem Verfahren ihre Auffassung dargelegt, dass sie entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.5.2021 (I ZR 119/20)) eine öffentliche Zugänglichmachung bei bloßer Erreichbarkeit einer Fotodatei über eine gut 70-stellige URL nicht als gegeben ansieht.

Der klagende Fotograf hat daraufhin die Klage zurückgenommen.