Das Landgericht Leipzig hat in einer aktuellen Entscheidung einem Facebooknutzer eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,00 zugessprochen. Grund waren folgende erhebliche Datenschutzverletzungen bei der Nutzung der Meta Bsiness Tools:
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Die sog. Meta Business Tools ermöglichen eine vollständige, identifizierende Nutzerüberwachung über Webseiten und Apps von Drittanbietern hinweg – auch ohne aktive Anmeldung auf Facebook oder Instagram.
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Die systematische Übermittlung in Drittstaaten, insbesondere in die USA, erfolgt ohne ausreichende Transparenz für die Nutzer.
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Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Geschäftsmodells „personalisierte Werbung“.
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Laut Gericht liegt eine massive und strukturelle Datenschutzverletzung vor.
Das Gericht sah hierfür eine Entschädigung gem. Art. 82 DSGVO in Höhe von € 5.000,00 aus folgenden Gründen als angemessen an:
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die besonders umfangreiche Datenverarbeitung (potenziell unbegrenzte Datenmengen),
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das Gefühl der ständigen Überwachung des gesamten digitalen Lebens,
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die wirtschaftliche Auswertung und Monetarisierung der Daten durch Meta,
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die hohe Bedeutung der personenbezogenen Daten auf datenverarbeitenden Märkten.
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Die Werbeeinnahmen von Meta (97 % des Gesamtumsatzes) und dessen Marktstellung wurden als Bemessungsfaktor herangezogen.
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Anknüpfungspunkt für die Bemessung war nicht der konkrete individuelle Schaden, sondern die objektive Schwere der Verletzung und der Wert der Daten.
Das Urteil wird als Grundsatzentscheidung mit Signalwirkung angesehen, da es ausdrücklich anerkennt, dass es zu einer Klagewelle führen könne. Die Kammer sieht darin auch keinen Missbrauch, sondern eine gewollte Folge der DSGVO, die zivilrechtlichen Datenschutz durch Private Enforcement stärkt. Einen individuellen Schadensnachweis hält sie nicht für erforderlich, es genüge, dass ein objektiver Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
Weitere Informationen sind in der Pressemitteilung der Sächsischen Staatskanzlei unter https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1088732 veröffentlicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob es Bestand haben wird und ggf., inwieweit es die künftige Rechtsprechung zur Kompensation gem. Art. 82 DSGVO von Datenschutzverletzungen prägen wird.