040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie heute über Folgendes informieren:

Es kursieren derzeit zuhauf als Abmahnungen bezeichnete Schreiben eines Rechtsanwaltes Kilian Lenard aus Berlin wegen der vermeintlichen Verwendung von Google Fonts.
Herr RA Lenard gibt an, für einen Herrn Martin Ismail, der angeblich „Teil“ der Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz) sei, tätig zu sein.
Er konkretisiert hierbei mangels Angabe der Anschrift nicht, wer nun tatsächlich seine „Mandantschaft“ ist.
Gegen Zahlung von 170,00 EUR sei die Mandantschaft bereit, auf die Verfolgung der Angelegenheit zu verzichten.

Entscheidend ist zunächst, ob Sie auf Ihrer Website tatsächlich Google Fonts ohne lokale Einbindung verwenden.
Sofern Sie e Google Fonts lediglich lokal eingebunden haben, ist diewses DSGVO-konform.
Die vermeintliche Abmahnung geht damit ins Leere.

Sollten Sie hingegen tatsächlich Google Fonts auf Ihrer Website einsetzen, ohne diese lokal eingebunden zu haben, liegt zwar ein Verstoß gegen die DSGVO vor.
Allerdings ist derzeit noch nicht endgültig geklärt, ob bzw. von wem ein solcher Verstoß abgemahnt werden kann. Dieses wurde bisher nur für (zugelassene) Verbraucherverbände bestätigt.
Meines Erachtens fehlt es an der nicht klaren Angabe, wer Herrn RA Lenard mandatiert hat (Herr Ismail persönlich oder als “Teil” der IG Datenschutz).
Ungechtet dessen wäre Herr Ismail meines Erachtens nicht abmahnbefugt, da er sicherlich kein Mitbewerber aller angeschrieben Websitebetreiber ist (mir liegt z.B. eine “Abmahnung” gegenüber einer Kfz-Werkstatt vor). Sofern Herr Ismail als “Teil” also im Namen der IG Datenschutz abmahnen lässt, fehlt es an der Eintragung in die Liste klagebefugter Verbände gemäß Unterlassungsklagegesetz (sofern es sich um einen Verbraucherschutzverein handelt) bzw. der Eintragung in die „Liste der qualifizierten ‎Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz (bei Wirtschaftsverbänden/Wettbewerbsvereinen).

Bislang wurden lediglich Schadensersatzklagen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erhoben.
Das LG München hat in einem Fall der unzulässigen Verwendung von Google Fonts einen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR zugesprochen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Und damit hopp hopp hopp unliebsamen Trittbrettfahrern bzw. „Abmahnern“ offenbar ein Türchen geöffnet.

Meine Empfehlung lautet:
Prüfen Sie, ob Sie Google Fonts ohne lokale Einbindung verwenden.
Falls ja, stellen Sie das unverzüglich um.
Auf das Schreiben von RA Lenard können Sie mit einem Zweizeiler reagieren, in dem Sie die geltend gemachte Verletzung bestreiten und die Zahlung ablehnen. Sofern Herr Ismail weiterhin einen Verstoß rügt, müsste er diesen gerichtlich geltend machen. Aufgrund der von ihm offenbar zuhauf und häufig zu Unrecht ausgesprochenen “Abmahnungen” käme ein sog. rechtsmissbräuchliches Verhalten in Betracht, das dem Anspruch entgegengehalten werden könnte.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern.