Im Rahmen einer ehrenamtlichen Rechtsberatung in St. Georg habe ich davon Kenntnis erlangt, dass die Rentenversicherung offenbar derzeit Rentnerinnen anschreibt und von diesen die Rückzahlung von in der Vergangenheit überzahlter Renten fordert.
Die RV teilt in ihren Bescheiden mit, dass sich aufgrund einer Neuberechnung die bislang an die jeweilige Rentnerin gezahlte Rente als zu hoch erwiesen habe. Zugleich setzt sie die Rente entsprechend niedriger fest. Und sie fordert darüber hinaus die Rückzahlung der in der Vergangenheit überzahlten Beträge. In den beiden mir bekannten Fällen lag der geltend gemachte Betrag bei gut 5.000,00 Euro. In einem der beiden Fälle kündigte die RV an, dass sie diesen Betrag in Höhe von 267,00 monatlich von der knapp 500,00 Euro hohen Rente einbehalten werde.
Hierzu ist folgendes anzumerken:
Laut §§ 45 SGB X (Sozialgesetzbuch X) besteht ein Vertrauensschutz bei rechtswidrigen begünstigen Verwaltungsakten. Rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte dürfen dabei nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Und entsprechend kann ein aufgrund eines solchen Verwaltungsaktes bezahlter Betrag (wie z.B. eine Rente) grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes gilt nach dem Sozialgesetzbuch X dann, wenn der begünstigte Bürger sich im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes etwas hat zuschulden kommen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bürger zuvor grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht und sich dadurch die Leistung quasi erschlichen hat. Oder wenn er die Behörde in sonstiger Weise arglistig getäuscht hat. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – zu solchen zählen z.B. Rentenbescheide – gelten noch weitere Einschränkungen, so z.B. auch bestimmte Fristen binnen derer eine Rücknahme noch möglich ist. Aber auch bei diesen kann jedenfalls nicht ohne weiteres eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung zurückgefordert werden.
Es kann also durchaus sein, dass die Rückforderung der RV nicht durchsetzbar ist.
Meine Empfehlung: Sollten Sie einen Bescheid der Rentenversicherung erhalten, in dem diese von Ihnen eine Erstattung für in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen verlangt, so lassen Sie das unbedingt juristisch prüfen.