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In seinen heutigen Entscheidungen in Sachen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof nun auch bei Unternehmerdarlehen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren als Preisnebenabreden eingestuft und damit für unzulässig erklärt. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieser Gebühren. Während die beim Landgericht Hannover eingereichte Klage auch in zweiter Instanz vor dem OLG Celle erfolgreich war, hatten das Landgericht Hamburg sowie das OLG Hamburg die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Unzulässigkeit der erhobenen Bearbeitungsgebühren und entsprechend den Rückzahlungsanspruch der Unternehmer gegenüber der jeweiligen Bank bestätigt.   Allerdings hat es in dem Verfahren XI 233/16 die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zu der erhobenen Verjährungseinrede und der vom Kläger eingeklagten Zinsen zu treffen sind.

Die angegriffenen Klauseln stellen sog. Preisnebenabreden dar, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, der sie nicht stand halten. Auch gegenüber Unternehmern ist eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit den wesentlichen Grundgedanken der Regelungen zum Darlehen nicht vereinbar. Sie stellt daher auch gegenüber Unternehmern – ungeachtet möglicher steuerlicher Vorteile auf Seiten des kreditnehmenden Unternehmers – eine unangemessene Benachteiligung dar.

Bearbeitungsentgelte für Darlehen können auch nicht mit einem entsprechenden Handelsbrauch nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB begründet werden, da es einen solchen nicht gibt. Ebenso wenig lassen sich die Bearbeitungsentgelte mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Eine geringere Schutzbedürftigkeit und stärkere Verhandlungsmacht des Unternehmers im Vergleich zu Verbrauchern ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 307 BGB ohne Bedeutung, da diese Vorschrift auch zugunsten von Unternehmern gilt. Sie soll vor der einseitigen Gestaltungsmacht des Klauselverwenders zu Lasten des Vertragspartners schützen. Es kommt insofern nicht auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis des Unternehmers an, zumal die Klauseln von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

In beiden Verfahren wurde die Einrede der Verjährung erhoben. Der XI. Zivilsenat hat auf die mit Senatsurteil vom 28.10.2014 – XI 348/13 – aufgestellten Grundsätze verwiesen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte zumutbar.

So hat der XI Zivilsenat das Urteil des OLG Celle in dem Verfahren XI 562/15 bis auf einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Zinsen bestätigt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde in dem anderen Verfahren die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Vorinstanzen:
XI ZR 562/15:  LG Hannover – Urteil vom 4. Juni 2015 – 3 O 354/14  – OLG Celle – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 3 U 113/15
XI ZR 233/16 : LG Hamburg – Urteil vom 1. Dezember 2015 – 328 O 474/14 – Hanseatisches OLG in Hamburg – Urteil vom 27. April 2016 – 13 U 2/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 04. Juli 2017

Für die Praxis ergibt sich aus dieser BGH-Entscheidung Folgendes:

Sofern Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehen formularmäßig vereinbart wurden, können diese grundsätzlich zurückverlangt werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Gebühren, die vor dem Jahr 2014 erhoben (und nicht schon gerichtlich geltend gemacht) wurden, das Kreditinstitut die Einrede der Verjährung erheben kann. Ob in Ihrem Fall ein Rückerstattungsanspruch Aussicht auf Erfolg hat, prüfe ich gern für Sie.