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Die Wahl des ehelichen Güterstandes hat nicht nur Auswirkungen für den Fall der (lebzeitigen) Scheidung einer Ehe. Es hat auch (rechtliche und wirtschaftliche) Konsequenzen bei Beendigung durch Tod eines Ehepartners. Den Begriff des Ehepartners verwende ich nachfolgend für beide Ehepartner, unabhängig von deren Geschlecht.

Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird vom Gesetz als Standardfall angesehen und gilt daher immer dann, wenn die Ehepartner keine anderweitige Regelung (notwendigerweise mit notariellem Vertrag!) getroffen haben.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft kommen sowohl güterrechtliche wie auch erbrechtliche Regelungen zum Tragen.

Im Güterrecht sind drei Alternativen für den Fall, dass sie durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, geregelt:

1. Der gesetzliche Erbteil des Ehepartners in Höhe von einem Viertel wird pauschal um ein weiteres Viertel des Nachlasses erhöht. Der Anteil des überlebenden Ehepartners beträgt damit ½ des Nachlasses. Die Erbteile der anderen gesetzlichen Erben errechnen sich entsprechend (siehe hierzu der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren).

2. Wird der überlebende Ehepartner durch Testament enterbt und erhält er auch kein Vermächtnis, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinns und Zahlung des (sog. kleinen) Pflichtteils zu. Dieser Pflichtteil beträgt bei Vorhandensein von (ehelichen und nichtehelichen) Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) 1/8 des Nachlasses oder 1/4, wenn Erben der zweiten Ordnung bzw. Großeltern (siehe hierzu der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren) neben dem Ehegatten gesetzliche Erben sind.

3. Als eine von zwei gesetzlichen Ausnahmen* kann der überlebende Ehepartner außerdem mittels Ausschlagung des Erbes die vorstehend unter Ziffer 2. aufgezeigte Lösung – Ausgleich des konkreten Zugewinns PLUS Pflichtteilsanspruch – bewirken.

*Ausschlagung durch Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft und Ausschlagung durch beschwerten Erben. In allen andren Fällen entfällt bei Ausschlagung der Pflichtteil.

Hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinn¬ausgleichs, so wird die sich daraus ergebende Forderung eine Nachlass¬verbindlichkeit, die Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen hat.

Gütertrennung
Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, bestimmt sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners ausschließlich nach den erbrechtlichen Regeln. Die Höhe des Erbteils richtet sich – sofern vorhanden – nach der Anzahl der Kinder (des Erblassers). Neben einem Kind beträgt der Erbteil des Überlebenden 1/2. Sind zwei Kinder vorhanden, so erbt der Überlebende neben ihnen 1/3. Neben drei und mehr Kindern erbt der Überlebende 1/4; die Kinder teilen sich die verbleibenden 3/4 zu gleichen Teilen.

Neben Verwandten der 2. Ordnung bzw. Großeltern erbt der überlebende Ehegatte 1/2.
Ist der überlebende Ehepartner enterbt worden, so richtet sich sein Pflichtteil nach den vorgenannten Erbteilen, und beläuft sich auf die Hälfte des entsprechenden gesetzlichen Erbteils.

Gütergemeinschaft
Haben die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart, so erbt der überlebende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung bzw. Großeltern 1/2. Bei Gütergemeinschaft ist zu bedenken, dass der überlebende Ehepartner kraft Güterrechts schon zu Lebzeiten einen Anteil am Gesamtgut erworben hat. Zum Nachlass des verstorbenen Ehepartners zählt mithin (nur) die Hälfte des Gesamtgutes.

Ist der überlebende Ehepartner enterbt worden, so richtet sich sein Pflichtteil nach den vorgenannten Erbteilen, und beläuft sich auf die Hälfte des entsprechenden gesetzlichen Erbteils.

Bei meinen vorstehenden Erläuterungen habe ich unterstellt, dass neben dem überlebenden Ehepartner Kinder oder gesetzliche Erben der zweiten Ordnung bzw. Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden sind. Sollte dieses nicht der Fall sein, ergeben sich andere erbrechtliche Folgen, die ich auf Anfrage gern erläutere.